Sie ist die Ehe mit der Erwartung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz eingegangen und ist entsprechend unzufrieden mit dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Zudem ist sie hier berufstätig und finanziert einen erheblichen Teil des Unterhalts der Familie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Die Tochter befindet sich zudem nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der Rechtsprechung. Volljährig wird sie erst in knapp zwei Jahren (UA act. 5). Ein Leben in Nordmazedonien würde für die Ehefrau und die Tochter insgesamt einen grossen Einschnitt bedeuten. D._____ hat diesbezüglich ausgeführt, dass - 18 -