Die Landesverweisung würde die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten direkt betreffen. Der Sohn des Beschuldigten ist jedoch bereits volljährig, weshalb er vorliegend eine eher untergeordnete Rolle spielt, zumal keine speziellen Umstände vorliegen. Die Ehefrau des Beschuldigten und die minderjährige Tochter verfügen zwar ebenfalls über die nordmazedonische Staatsbürgerschaft und sind mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Auch hat, was die Ehefrau betrifft, die Hochzeit in Nordmazedonien stattgefunden. Es wäre ihnen deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu folgen.