Sein Vater lebte bis zu seinem Tod im Sommer 2023 in Nordmazedonien, wo der Beschuldigte ihn mit seiner Familie regelmässig besuchte. Beruflich erscheint eine Integration in Nordmazedonien nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Der Beschuldigte kann den Beruf als Gebäudereiniger auch dort ausüben, wobei er von der Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).