Aus der selbstständigen Tätigkeit für die G._____ AG habe er gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2022 einen Umsatz von Fr. 80'145.50 erwirtschaftet, wobei er ca. 30% Auslagen gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.), was ein Einkommen von gerundet Fr. 56'000.00 ergibt. Unklar verbleibt für das Obergericht die Rolle des Beschuldigten in der am tt.mm.2023 gegründeten H._____ GmbH. Im Handelsregister ist er als Geschäftsführer dieser Firma eingetragen. Gemäss seinen Angaben habe diese jedoch aktuell noch zu geringe Auftragszahlen, um davon zu leben, was jedoch zukünftig das Ziel sei.