6.4.4. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten mit Mängeln behaftet. Er absolvierte in der Schweiz eine Berufslehre zum Gebäudereiniger. Ab 2004 arbeitete er bei der B._____ AG, wo er zum Abteilungsleiter emporstieg (UA act. 6). Diese Stelle verliess er jedoch im Oktober 2018 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Die lange, konstante Tätigkeit für einen Arbeitgeber wäre grundsätzlich positiv zu werten, allerdings sind vorliegend seine Delinquenz im Rahmen dieser Tätigkeit bei der B._____ AG und das bewusste Ausnutzen seiner Vertrauensposition zu berücksichtigen.