Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte in der Schweiz zeitweise im Bereich des Vereinsfussballs tätig war. So habe er ab dem Jahr 1997 rund fünf bis sechs Jahre aktiv Fussball im FC U._____ gespielt und habe damals das Schiedsrichterpatent erworben. Später, als sein Sohn im FC R._____ gespielt habe, sei er dort als Fussballtrainer aktiv gewesen und habe als Schiedsrichter «Grümpelturniere» gepfiffen, dies im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2016 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 13 f.). Diese Vereinstätigkeit spricht grundsätzlich für eine gewisse - 15 -