BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte weiter an, momentan kaum regelmässige Kontakte zu pflegen. Er gab an, Bekanntschaften unterschiedlicher Nationalitäten zu haben, konkrete Freundschaften zu Schweizern konnte er jedoch nicht nennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Es fehlen somit vertiefte Beziehungen. Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, was nicht für eine besondere Integration spricht. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte in der Schweiz zeitweise im Bereich des Vereinsfussballs tätig war.