6.4.3. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten kann als maximal durchschnittlich bezeichnet werden. Er verfügt zwar über einen Kreis seiner erweiterten Familie in der Schweiz. Insbesondere lebt der Bruder des Beschuldigten mit seiner Familie in T._____; diverse Cousins wohnen ebenfalls in der Schweiz (UA act. 5 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff. und 18). Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen).