Sie wurde in Nordmazedonien geboren, kam jedoch noch vor dem Kindergartenalter in die Schweiz und wuchs in S._____ auf. Ihr erweiterter Familienkreis lebt ebenfalls in der Schweiz (Protokoll Berufungsverhandlung). Die Heirat mit dem Beschuldigten hat in Nordmazedonien stattgefunden. Die beiden Kinder sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die Ehefrau und die Kinder verfügen jeweils über eine Niederlassungsbewilligung (UA act. 10, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Sie sprechen Deutsch und Albanisch und geben an, zu Hause Deutsch zu sprechen (GA act. 396, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).