Akten Migrationsamt). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (UA act. 10). Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. 6.4.2. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt mit seiner Ehefrau, der 16-jährigen Tochter und dem volljährigen Sohn zusammen in R._____ (UA act. 4 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 - 14 -