Der Beschuldigte hat mit Berufung – ausgehend von einem Schuldspruch wegen mehrfachen statt gewerbsmässigen Betrugs und somit dem Fehlen einer Katalogtat – beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Weiter hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, es sei auch im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, da insbesondere aufgrund der familiären Situation und seiner qualifizierten Integration ein Härtefall vorliege und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung fehle (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).