5.7. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Obwohl der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, hat er mit der Begehung der vorliegenden Delikte über einen Zeitraum von vier Jahren eine hohe kriminelle Energie offenbart, zumal er nicht von sich aus aufgehört hat. Sodann scheinen sein Geständnis und die von ihm geäusserte Reue in nicht unerheblichem Mass den von ihm befürchteten Tatfolgen geschuldet. Den mithin nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art.