Zudem sei er als Geschäftsführer der H._____ GmbH tätig, welche am tt.mm.2023 gegründet worden sei. Ziel sei es, diese Firma aufzubauen und sich einen Lohn auszahlen zu können, aktuell sei dies noch nicht möglich. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal vorliegend bloss eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird und sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).