Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 50- jährige Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Alter von 20 und 16 Jahren zusammen. Gesundheitlich geht es ihm gut (UA act. 3 f.; GA act. 397, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Aktuell erledige er für die G._____ AG selbstständig Arbeiten, wobei er im Jahr 2022 rund Fr. 80'000.00 brutto erwirtschaftet habe, wovon ein Drittel als Ausgaben abzuziehen sei. Ab Januar 2024 werde er 100% für die G._____ AG arbeiten. Zudem sei er als Geschäftsführer der H.___