wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, nicht infrage. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, dass die Straftat geklärt werden konnte. Insofern hat das Geständnis des Beschuldigten die Strafverfolgung in einem gewissen Ausmass vereinfacht und verkürzt, weshalb es leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).