Jedoch habe er daran beim Visieren der Stunden nicht gedacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Dieser Umstand hatte somit keinen Einfluss auf die Tatbegehung. Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren teilweise geständig und anerkannte im Berufungsverfahren die Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Betrugs. Weiter anerkannte er in einer Vereinbarung, der B._____ AG einen Betrag von Fr. 30'000.00 zu schulden. Dies ist ihm zugute zu halten. Sein Geständnis und die von ihm geäusserte Reue scheinen jedoch in nicht unerheblichem Mass den von ihm befürchteten Tatfolgen geschuldet, was sich relativierend auswirkt.