5.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Er hat zwar an der erstinstanzlichen Verhandlung Worte des Bedauerns geäussert, sein Verschulden jedoch gleichzeitig damit relativiert, er sei von der Geschädigten ausgenutzt und ausgebeutet worden. Diese Argumentation hat er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr vertreten. Zwar machte er nach wie vor geltend, er habe Pikettdienst geleistet, welcher ihm nicht entschädigt worden sei. Jedoch habe er daran beim Visieren der Stunden nicht gedacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.).