__ und C._____ ist zudem verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen im Betrieb hierarchisch übergeordnet war. Im Übrigen ging die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie bleiben damit ohne Auswirkungen auf die Verschuldensbewertung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).