Gleich verhält es sich mit der Dauer der Betrugshandlungen. Zwar wurde diese ebenfalls bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, nachdem sie aber mit rund vier Jahren wesentlich über das hinausgeht, was schon für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit erforderlich ist, ist ihr bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Leicht verschuldenserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen – welche auf unterschiedlichen Hierarchiestufen tätig waren – zusammenwirkte, was eine durchdachte Vorgehensweise und eine gewisse Koordination erforderte.