Es darf folglich ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich sein Vorsatz auf eine erheblich grössere Summe als die effektiv erbeutete Summe gerichtet hat. Dementsprechend wiegt der monetäre Taterfolg bzw. die Rechtsgutverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gewerbsmässigkeit im Qualifikationstatbestand bereits tatbestands-immanent ist, nicht mehr leicht. Gleich verhält es sich mit der Dauer der Betrugshandlungen.