5.4. Der gewerbsmässige Betrug ist nach Art. 146 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Eine Falschbeurkundung wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.