5. 5.1. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einem Schuldspruch wegen mehrfachen anstatt gewerbsmässigen Betrugs, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.