der Leasingraten explizit gewollt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Schliesslich unterstreicht die insgesamt vergleichsweise hohe Deliktssumme die soziale Gefährlichkeit der Betrugshandlungen, auch wenn der Beschuldigte davon nur teilweise profitierte. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns ist davon auszugehen, dass der -8- Beschuldigte die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Der Beschuldigte handelte mithin gewerbsmässig.