die visierten Stunden nicht selbst geleistet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Hierbei handelt es sich gemäss den Aussagen von E._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.) um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Ihre Ausführungen überzeugen insofern, als dass der Beschuldigte bei der Auswahl der Geschädigten eine zentrale Rolle spielte, da er als Vorgesetzter gesehen habe, bei welchen Objekten ein «Plus» vorhanden und somit ein Betrug möglich gewesen sei. Dies kann jedoch offenbleiben, da der Beschuldigte einräumte, relativ schnell gemerkt zu haben, dass E._____ dort nicht gearbeitet habe, und die Betrugshandlungen nicht gestoppt zu haben bzw. diese für die Zahlung