Bereits im Beweggrund sowie in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handelns zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der Betrug vorliegend ein gezieltes Zusammenwirken von drei Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen, die teilweise über besondere Kompetenzen und spezielles Wissen verfügen mussten, und damit ein nicht unerhebliches Mass an Planung und Raffinesse erforderte. Nicht schlüssig ist die Aussage des Beschuldigten, er habe am Anfang nicht gewusst, dass E._____ die visierten Stunden nicht selbst geleistet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.).