In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeigt sich sodann, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit war und er seine finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig verbessern wollte. Mithin hatte er sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen. Bereits im Beweggrund sowie in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handelns zum Ausdruck.