Andernfalls liesse sich sonst auch nicht schlüssig erklären, weshalb er sich jahrelang dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. dem Verlust einer Stelle aussetzte, an der er sehr hing. Dass C._____ einen Teil des Deliktsbetrags absprachewidrig für sich behielt und der Beschuldigte sowie E._____ deshalb nur einen Teil des geplanten Einkommens erzielen konnten, ist für die Frage der Gewerbsmässigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.4.2). -7-