Der Umstand, dass nicht bekannt ist, wie sich der Deliktsbetrag genau auf die drei Mitbeteiligten verteilt hat, steht jedoch der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Erwiesen ist immerhin, dass die deliktischen Einnahmen des Beschuldigten zu einer wesentlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation beitrugen, er konnte sich ein Auto leisten, dessen Leasingraten er ansonsten nicht hätte begleichen können. Andernfalls liesse sich sonst auch nicht schlüssig erklären, weshalb er sich jahrelang dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. dem Verlust einer Stelle aussetzte, an der er sehr hing.