Wie gross der genaue Anteil des Beschuldigten an dieser Deliktssumme war, lässt sich nicht mehr feststellen. Er selbst gab an, keine finanziellen Mittel bekommen zu haben, jedoch habe E._____ für ihn die Leasingraten von Fr. 336.00 bezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Der Umstand, dass nicht bekannt ist, wie sich der Deliktsbetrag genau auf die drei Mitbeteiligten verteilt hat, steht jedoch der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3).