147 Abs. 2 StGB – der Sozialgefährlichkeit von gewerbsmässigem Handeln Rechnung zu tragen – nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Hinzu kommt, dass sich zufolge Durchmischung von legalen und illegalen Mitteln im Allgemeinen ohnehin nicht mehr feststellen lässt, wofür die illegalen und legalen Einnahmen im Einzelnen verwendet wurden. Wesentlich ist, dass die Betrugshandlungen darauf ausgerichtet waren, regelmässige Zusatzeinnahmen zu generieren, die es dem Beschuldigten erlauben sollten, die gesamten mit der damaligen Lebensführung verbundenen Kosten abdecken zu können.