Dem Umstand, dass es sich bei den Kosten für Fahrzeuge und Glückspiele nicht um Lebenshaltungskosten im engeren Sinn handelt, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vom qualifizierten Tatbestand erfasst werden muss auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiert, sondern sich damit einen höheren als den -6-