Der Beschuldigte anerkennt, sich mit seinem bereits beschriebenen Verhalten des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht zu haben. Die Tatbestandselemente gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sind denn auch mehrfach erfüllt. Er bestreitet jedoch die Gewerbsmässigkeit des Betrugs und führt aus, dass der erwirtschaftete Betrag im Vergleich zu seinem damaligen Einkommen keinen «namhaften Teil der Lebenskosten» dargestellt hätte.