nehmen innehatte. Damit hat er ohne Weiteres den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.