3. 3.1. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an. Nicht erwiesen sei, dass E._____ jeweils berechnet habe, welche Beträge C._____ abzuliefern habe. Ebenso wenig sei belegt, dass der Beschuldigte E._____ jeweils mitgeteilt habe, wie viele Stunden sie fiktiv verbuchen könne, ohne dass die geforderte Gewinnmarge tangiert würde (E. 2.3.2.).