1. Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation des Handelns des Beschuldigten als gewerbsmässiger Betrug, die Strafhöhe und die Landesverweisung sowie die Kostenfolgen. Die eingereichte Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ AG vom 6./7. November 2023 hält fest, dass der Beschuldigte seine gegen Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung zurückziehe. Damit ist der Zivilpunkt im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten und eine Überprüfung desselben findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).