4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge dahingehend, dass er die Schuldsprüche des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung anerkenne, jedoch die Gewerbsmässigkeit der Betrugshandlungen bestreite. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, zu verurteilen. Er hielt am Verzicht auf eine Landesverweisung fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: