3.3. Am 10. November 2023 reichte die Privatklägerin B._____ AG eine Vereinbarung vom 6./7. November 2023 mit dem Beschuldigten ein, aus der hervorgeht, dass sie sich mit diesem über die Zivilforderung geeinigt hat. Darin verzichtet die Privatklägerin auf ihre Stellung als Privatklägerin und erklärt ihr Desinteresse am Strafverfahren, während der Beschuldigte seine Berufung im Zivilpunkt zurückzieht. 4.1. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, seiner Ehefrau D._____ sowie der Mitbeschuldigten E._____ fand am 15. November 2023 statt. -3-