Schadenersatz von Fr. 45'345.30 sowie Parteikosten von Fr. 9'613.24, beides (teilweise) in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldigten C._____ (rechtskräftig verurteilt), zu bezahlen. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Entsprechend seien auch die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und die Landesverweisung aufzuheben. Am 15. Mai 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 29. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.