4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 sowie den Auslagen von Fr. 172.00, gesamthaft Fr. 2'172.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'954.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)