3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB - 19 - zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. total Fr. 1’400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 330.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.