8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); - des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV).