Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend führt die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes lediglich zu einer anderen rechtlichen Würdigung bzw. einer Reduktion der Busse, was kein Freispruch darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2 ff.). Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als korrekt und sind zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).