Überdies erwirkt er, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und damit wird - 18 - der vorinstanzliche Entscheid auch nicht wesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art.436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).