Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung im Hauptbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter einen Freispruch, subeventualiter eine Reduzierung der Busse an. Im Schuldpunkt verbleibt ein Schuldspruch. Im Strafpunkt erwirkt der Beschuldigte eine Reduktion der Busse wegen Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00. Insgesamt ist die Busse wegen der verbesserten Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt jedoch nicht zu reduzieren. Überdies erwirkt er, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird.