Sie ist auch daher analog zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen anzupassen. Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2021.45 vom 4. Mai 2022 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) und es bestünde die Gefahr, dass die Busse ihre Wirkung verfehlt. - 17 - Vorliegend ist daher gerechtfertigt, die Verbindungsbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen. 5.7. Was die Busse wegen Missachtung des Fahrverbots anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: