Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren.