5.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 50.00 erscheint nicht angezeigt. Gemäss Art.