345 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen), deren Berücksichtigung das Verschlechterungsverbot nicht verletzen, ist der Tagessatz unter Berücksichtigung eines Pauschlabzugs von 20% (Krankenkasse und Steuern) auf abgerundet Fr. 140.00 festzusetzen. 5.5. Der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit in Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StPO) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen.