che Monatsentschädigung von Fr. 3'619.55 ergibt. Aufgrund dieser Unterlagen und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er für das Unterschriftensammeln und seine Lehrertätigkeiten einen Zwischenverdienst von eher Fr. 34'000.00 erziele (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung, dass der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung zusammen immer höher sind als die normale Arbeitslo- - 16 -