Die vom Obergericht eingeholten Steuerunterlagen bestätigen nun, dass der Beschuldigte in den letzten drei Jahren ein Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (von Fr. 22'456.00, Fr. 28'423.00, Fr. 34'226.00), IV- und BVG-Rente (von Fr. 24'496.00, Fr. 22'305.00, Fr. 22'305.00) und Arbeitslosenentschädigung (von Fr. 45'732.00, Fr. 32'782.00, Fr. 34'226.00) bezogen hat. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. März 2023 hat der Beschuldigte rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 einen versicherten Verdienst von Fr. 5'171.00, was eine Taggeldleistung von Fr. 166.80 bzw. durchschnittli-